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   VGH Bayern, 02.04.2019 - 21 C 17.1425   

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https://dejure.org/2019,11576
VGH Bayern, 02.04.2019 - 21 C 17.1425 (https://dejure.org/2019,11576)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.04.2019 - 21 C 17.1425 (https://dejure.org/2019,11576)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. April 2019 - 21 C 17.1425 (https://dejure.org/2019,11576)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 146 Abs. 1 u. 3, § 162 Abs. 1
    Zur kostenrechtlichen Notwendigkeit der Teilnahme eines Behördenvertreters an einem Gerichtstermin

  • rewis.io

    Zur kostenrechtlichen Notwendigkeit der Teilnahme eines Behördenvertreters an einem Gerichtstermin

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15

    Rundholz-Vermarktung: Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches

    Im Ausgangspunkt gilt, dass Reisekosten eines Beteiligten, auch einer Behörde, für die Teilnahme an einem vom Gericht bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung regelmäßig erstattungsfähig sind, und zwar unabhängig davon, ob die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten wird und ob das Gericht das persönliche Erscheinen des Beteiligten zum Termin angeordnet hat (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27. Juni 2019 - 2 KSt 1.19 , NVwZ-RR 2019, 975 Rz. 6; VGH München, Beschluss v. 2. April 2019 - 21 C 17.1425 , BeckRS 2019, 7786 Rz. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12. Oktober 2017 - OVG 3 K 6.17 , NVwZ-RR 2018, 164 Rz. 3; BeckOK-VwGO- Kunze , VwGO § 162 Rzn. 62.1, 62.5; Schoch/Schneider/Bier- Olbertz , VwGO § 162 Rz. 18; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. [2019], VwGO § 162 Rzn. 11 f.).
  • VG Freiburg, 18.12.2020 - 6 K 1684/20

    Reisekosten zweier Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung

    Dies gilt auch dann, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht vom Gericht angeordnet worden ist, sowie im Falle anwaltlicher Vertretung (BVerwG, Beschl. v. 27.06.2019 - 2 KSt 1/19 -, Rn. 6, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 02.04.2019 - 21 C 17.1425 -, Rn. 13, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.10.2017 - OVG 3 K 6.17 -, Rn. 3, juris; Schoch/Schneider, VwGO [39. EL Juli 2020], § 162 Rn. 18; Eyermann, VwGO [15. Aufl. 2019], § 162 Rn. 12).

    Denn auch wenn Tatsachenfragen in der Revisionsinstanz nicht geklärt werden, schließt dies nicht aus, dass tatsächliche Umstände des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungspraxis sowie spezielle fachliche Konstellationen erörtert werden und mithin das Sachwissen der Fachbehörde von Bedeutung ist (anders im Fall eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof: Bay. VGH, Beschl. v. 02.04.2019, a.a.O., Rn. 15).

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